Welche Informationen braucht der Erzeuger vom Lieferanten?
Die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) bringt neue Transparenz- und Dokumentationspflichten für die gesamte Lieferkette mit sich. Ein funktionierender Informationsfluss zwischen Lieferanten und Erzeugern wird damit noch wichtiger. In diesem Beitrag werfen wir einen detaillierten Blick auf Artikel 16 der PPWR, der regelt, welche Informationen und Unterlagen Lieferanten den Erzeugern zur Verfügung stellen müssen.
Bevor wir in die Informationspflichten eintauchen, müssen wir kurz klären, wer in diesem Prozess welche Rolle einnimmt.
Die Akteure: Wer ist Erzeuger, wer ist Lieferant?
Die PPWR weist verschiedenen Wirtschaftsakteuren spezifische Pflichten zu. Für das Verständnis von Artikel 16 sind zwei Rollen entscheidend:
Der Erzeuger (Manufacturer)
Erzeuger ist grundsätzlich, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt entwickelt oder herstellt bzw. unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln bzw. herstellen lässt. Der Erzeuger ist die zentrale Rolle für die Produktkonformität. Zu seinen Kernpflichten gehören die Durchführung der Konformitätsbewertung, die Erstellung der technischen Dokumentation und – wenn die anwendbaren Anforderungen erfüllt sind – die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung.
Der Lieferant (Supplier):
„Lieferant“ ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert.
Kernpflicht nach Artikel 16: Informationsfluss sichern
Die Grundregel aus Artikel 16 ist klar: Ein Lieferant von Verpackungen oder Verpackungsmaterial muss dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen bereitstellen, die dieser für den Nachweis der Konformität benötigt.
Im Detail bedeutet das:
- Lieferanten müssen alle Informationen und Unterlagen bereitstellen, die notwendig sind, um die Konformität der Verpackung mit der PPWR nachzuweisen.
- Dazu gehört auch die vorgeschriebene technische Dokumentation nach Anhang VII, soweit sie für die jeweils anwendbaren Anforderungen der Artikel 5 bis 11 erforderlich ist.
- Die Bereitstellung kann in Papierform oder elektronisch erfolgen und muss in einer Sprache erfolgen, die vom Erzeuger leicht verstanden wird.
- Bei kontaktempfindlichen Verpackungen können zusätzlich spezifische Informationen und Unterlagen erforderlich sein, etwa aus dem Lebensmittelkontaktrecht.
Welche Informationen tatsächlich benötigt werden, hängt damit von der jeweiligen Verpackung und den für sie geltenden Anforderungen ab.
Die Praxis: Was das für Müller Glas und unsere Kunden bedeutet
Um diese gesetzlichen Vorgaben in der Praxis umzusetzen, muss man sich die Lieferkette und die jeweilige Verpackung genau ansehen. Bei EU-hergestellter Handelsware sind wir als Müller Glas typischerweise Vertreiber. Als Vertreiber gilt ein Unternehmen, das Verpackungen in der Lieferkette auf dem Markt bereitstellt, ohne selbst Erzeuger oder Importeur zu sein. Liefern wir Verpackungen an einen Kunden, der selbst Erzeuger ist, sind wir zugleich Lieferant im Sinne des Artikels 16.
Für Sie als Erzeuger ist dabei wichtig, dass die Informationen und Unterlagen, die Sie für Ihren Konformitätsnachweis benötigen, dem jeweiligen Artikel eindeutig zugeordnet und verfügbar sind.
Neben unserer Rolle als Lieferant gelten für uns als Vertreiber auch die Pflichten nach Artikel 19. Diese betreffen insbesondere die Prüfung bestimmter Voraussetzungen vor der Bereitstellung der Verpackung auf dem Markt. Artikel 16 regelt dagegen, welche Informationen wir dem Erzeuger für seinen Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen müssen.
Einzelkomponente vs. fertige Verpackungseinheit
Ein wichtiger Punkt für die tägliche Praxis: Ein Lieferantendokument für eine einzelne Komponente, etwa eine Flasche oder einen Verschluss, ersetzt nicht automatisch die Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung der fertigen Verpackungseinheit.
Eine fertige Verpackung besteht meist aus mehreren Bestandteilen. In der technischen Dokumentation müssen die für die Bewertung relevanten Bestandteile entsprechend berücksichtigt werden. Dazu können etwa Glas, Verschluss, Dichtung, Etikett und weitere Komponenten gehören. Welche Bestandteile gemeinsam oder getrennt betrachtet werden müssen, hängt von der jeweiligen PPWR-Anforderung ab.
Fazit
Der Erzeuger ist für seinen Konformitätsnachweis auf Informationen aus der vorgelagerten Lieferkette angewiesen. Artikel 16 verpflichtet Lieferanten deshalb dazu, die dafür notwendigen Informationen und Unterlagen bereitzustellen.
Für Unternehmen wird es damit wichtig, Verpackungen, Komponenten und die dazugehörigen Dokumente eindeutig miteinander zu verknüpfen.
Rechtsstand: September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.


