Was ändert sich für Verpackungen?
DIE NEUE EU-VERPACKUNGSVERORDNUNG (PPWR):
Mehr Dokumentation und Nachweise
Mit der PPWR steigen auch die Anforderungen an technische Dokumentation, Rückverfolgbarkeit und Konformitätsnachweise. Je nach Rolle in der Lieferkette müssen Verpackungsspezifikationen, Materialinformationen und weitere Nachweise verfügbar sein beziehungsweise für Erklärungen herangezogen werden können. Eine strukturierte und möglichst digitale Verwaltung der Verpackungsdaten wird also zunehmend wichtig – insbesondere bei größeren Sortimenten und unterschiedlichen Verpackungskomponenten.
Sind Ihre Verpackungsdaten bereits so aufbereitet, dass Sie künftig erforderliche Nachweise und Dokumentationen effizient erstellen können?
Neue Regeln für Verpackungen – Schritt für Schritt
Seit 12. August 2026 gilt in der Europäischen Union die neue Verpackungsverordnung PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation (EU) 2025/40.
Ihr Ziel: Verpackungen sollen künftig weniger Material benötigen, besser recyclingfähig sein, häufiger wiederverwendet werden und weniger problematische Stoffe enthalten. Die Regeln betreffen grundsätzlich Verpackungen aus
allen Materialien – also auch Glas, Metallverschlüsse, Kunststoffbestandteile sowie Verpackungen aus Papier und Karton.
Wichtig: Die PPWR gilt zwar seit August 2026, ihre einzelnen
Anforderungen werden aber schrittweise wirksam. Viele wesentliche Vorgaben gelten erst ab 2028, 2030, 2035 oder 2038.
Was gilt bereits jetzt?
Weniger problematische Stoffe
Verpackungen und ihre Bestandteile sollen so hergestellt werden, dass besorgniserregende Stoffe möglichst weit reduziert werden. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und
sechswertiges Chrom gilt grundsätzlich weiterhin ein gemeinsamer Grenzwert von 100 mg/kg. Für bestimmte Glasverpackungen bleiben die bestehenden Sonderregelungen
für Recyclingglas vorerst erhalten.
Neue PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelverpackungen
Seit 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen
bestimmte Grenzwerte für PFAS nicht überschreiten.
Das betrifft nicht nur den eigentlichen Behälter:
Je nach Konstruktion sind beispielsweise auch Beschichtungen,
Dichtungen, Verschlüsse oder andere Bestandteile
zu berücksichtigen.
Für Kunden bedeutet das vor allem: Bei Lebensmittelverpackungen sollte die Konformität der gesamten Verpackungslösung und nicht nur des Hauptmaterials betrachtet werden.
Mehr Dokumentation und Rückverfolgbarkeit
Wer rechtlich als Erzeuger einer Verpackung gilt, muss für die jeweils bereits geltenden Anforderungen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, eine technische Dokumentation erstellen und anschließend eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Für Einwegverpackungen sind diese Unterlagen grundsätzlich fünf Jahre, für wiederverwendbare Verpackungen zehn Jahre aufzubewahren.
Auch Importeure und Händler erhalten eigene Prüf-, Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten.
Die wichtigsten Termine im Überblick
Was kommt als Nächstes
12. August 2026
Die PPWR gilt grundsätzlich. Stoffanforderungen, PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen sowie wesentliche Pflichten und Rollen der Wirtschaftsakteure werden relevant.
12. Februar 2027
Unter anderem müssen Take-away-Betriebe ihren Kunden ermöglichen, eigene Behälter für Speisen oder Getränke mitzubringen.
ab 2028 – Kennzeichnung
Verpackungen erhalten künftig eine EU-weit harmonisierte Kennzeichnung ihrer Materialzusammensetzung, die eine einfache Zuordnung zum richtigen Sammelbehälter ermöglichen soll. Vorgesehen ist der Start frühestens ab 12. August 2028, allerdings nur dann, wenn auch die erforderlichen EU-Durchführungsrechtsakterechtzeitig vorliegen.
Stand 12. August 2026:
Die Kommission arbeitet noch an dem dafür erforderlichen Durchführungsrechtsakt. Die endgültigen Symbole und technischen Vorgaben stehen daher derzeit noch nicht final fest.
ab 2030: große Umstellungsstufe
Dann greifen insbesondere die neuen Design-for-Recycling-Kriterien und Leistungsklassen sowie Verpackungsminimierung, Rezyklatanteile bei Kunststoff, bestimmte Verbote, Mehrwegquoten und Begrenzungen von Leerraum.
ab 2035 (bzw. abhängig vom erforderlichen Durchführungsrechtsakt)
Bei der Bewertung der Recyclingfähigkeit zählt zusätzlich, ob eine Verpackung nicht nur theoretisch recyclingfähig ist, sondern tatsächlich in großem Maßstab recycelt wird.
ab 2038
Verpackungen müssen bei der Recyclingfähigkeit mindestens die Leistungsstufe A oder B erreichen.
Besonders wichtig für Glasverpackungen
Glas bleibt ein zentraler Recyclingwerkstoff
Glas bildet in der PPWR eine eigene Verpackungskategorie. Dazu zählen beispielsweise Flaschen, Gläser, Flakons, Kosmetikgefäße und Ampullen.
Die PPWR führt derzeit keinen verpflichtenden Mindestrezyklatanteil für Glas ein. Die konkreten Mindestanteile an Rezyklat betreffen ab 2030 zunächst Kunststoffverpackungen. Die EU-Kommission soll allerdings bis Februar 2032 prüfen, ob später auch Zielwerte für Glas und andere Materialien erforderlich sind.
Das bedeutet: Ein bestimmter Altglasanteil wird für Glasverpackungen derzeit nicht durch die PPWR vorgeschrieben
Recyclingfähigkeit wird verbindlich bewertet
Ab 2030 beziehungsweise abhängig vom Erlass der technischen Kriterien werden Verpackungen nach ihrer Recyclingfähigkeit in die Klassen A, B oder C eingestuft.
Eine Verpackung mit einer Bewertung von weniger als 70 % gilt künftig als technisch nicht recyclingfähig. Ab 2038 dürfen grundsätzlich nur noch Verpackungen der Stufen A oder B in Verkehr gebracht werden.
Bei einer Glasverpackung zählt dabei künftig nicht nur der Glaskörper.
Flasche + Verschluss + Etikett = Eine Verpackungslösung
Eine besonders wichtige Neuerung für die Verpackungsentwicklung ist die Betrachtung der gesamten Verpackung und ihrer Bestandteile. Bei der Recyclingbewertung können unter anderem relevant sein:
• Glasbehälter
• Deckel, Kappen und andere Verschlüsse
• Dichtungen und Einlagen
• Etiketten und Sleeves
• Klebstoffe
• Beschichtungen
• Druckfarben und Lacke
Die PPWR nennt ausdrücklich Verschlüsse, Deckel, Kappen, Siegel und Ventile als Bestandteile, deren Material die Sortierbarkeit und Recyclingfähigkeit beeinflussen kann. Auch Material und Größe von Etiketten sowie verwendete Klebstoffe können künftig relevant sein.
Ein gut recyclingfähiges Glas allein macht daher noch nicht automatisch die gesamte Verpackung optimal recyclingfähig. Ab 2030 sollen sämtliche integrierten bzw.
seperaten Bestandteile in die Bewertung einfließen und mit den etablierten Sammel-,
Sortier- und Recyclingverfahren kompatibel sein.
Was bedeutet die PPWR für Verschlüsse
Verschlüsse können aus Metall, Kunststoff, Kork oder Materialkombinationen bestehen. Für ihre PPWR-Bewertung sind insbesondere drei Themen wichtig:
1. Stoffe und Lebensmittelsicherheit
Bei Lebensmittelverpackungen müssen auch Verschlussmaterialien, Beschichtungen und Dichtsysteme hinsichtlich der geltenden Stoffanforderungen betrachtet werden.
2. Recyclingfähigkeit
Der Verschluss darf die Sortierung und das hochwertige Recycling der Verpackung möglichst nicht beeinträchtigen.
3. Kunststoffanteile
Ab 2030 gelten Mindestrezyklatanteile für bestimmte Kunststoffanteile von Verpackungen. Welche Verschluss- und Dichtungskomponenten davon konkret erfasst werden, hängt von Aufbau, Gewicht, Material und den vorgesehenen Ausnahmen ab.
Für Müller-Glas-Kunden wird deshalb künftig die Wahl der Kombination aus Behälter und passendem Verschluss noch wichtiger.
Was bedeutet die PPWR für Kartons und Versandverpackungen?
Auch Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton fallen unter die PPWR.
Möglichst wenig Verpackung.
Ab 2030 müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass Gewicht und Volumen auf das für ihre Funktion notwendige Mindestmaß reduziert sind. Produktschutz, Transportfähigkeit, Hygiene und Sicherheit bleiben selbstverständlich zulässige Anforderungen.
Reine „Mogelpackungen“ mit unnötigen Schichten, falschen Böden oder einer Konstruktion, die lediglich ein größeres Produktvolumen suggeriert, sollen damit verhindert werden.
Maximal 50 % Leerraum beim Versand
Für Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen des Onlinehandels darf das Leerraumverhältnis künftig grundsätzlich höchstens 50 % betragen.
Wichtig:
Papierpolster, Luftpolsterfolie, Luftkissen, Schaumstoff, Holzwolle oder Kunststoffchips werden bei dieser Berechnung als Leerraum mitgerechnet. Es reicht also nicht, einen zu großen Karton einfach mit Füllmaterial auszustopfen.
Diese Vorgabe gilt ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der noch erforderlichen Berechnungsmethode– je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Für Versender bedeutet das: Passende Kartongrößen werden wichtiger.
Müssen Versandkartons Mehrweg werden?
Nicht generell.
Kisten bzw. Schachteln aus Pappe oder Karton sind ausdrücklich von bestimmten Wiederverwendungsquoten für Transportverpackungen ausgenommen.
Das bedeutet aber nicht, dass Kartons von der PPWR ausgenommen wären. Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Materialeinsparung, Leerraum oder gegebenenfalls Kennzeichnung gelten weiterhin.
Neue EU-Kennzeichnung:
Was kommt auf die Verpackung?
Künftig soll ein einheitliches System aus leicht verständlichen Piktogrammen zeigen, aus welchem Material eine Verpackung besteht und in welchen Sammelstrom sie gehört.
Die gleichen Symbole sollen auch auf den Abfallbehältern erscheinen. Dadurch soll die richtige Mülltrennung EU-weit einfacher werden.
Für normale Transportverpackungen ist diese Materialkennzeichnung grundsätzlich nicht vorgesehen. E-Commerce-Verpackungen bilden jedoch eine Ausnahme und müssen gekennzeichnet werden.
Die finalen Symbole stehen derzeit noch nicht fest. Deshalb sollten Verpackungen nicht vorsorglich mit selbstgestalteten „PPWR-Symbolen“ versehen werden.
Wiederverwendbar ist mehr als "kann man nochmals verwenden"
Eine Glasflasche oder ein Glas kann physisch mehrfach verwendbar sein. Rechtlich gilt eine Verpackung nach der PPWR aber nur dann als wiederverwendbare Verpackung, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Sie muss unter anderem für mehrere Kreisläufe konzipiert sein, sicher entleert und wiederbefüllt werden können, rekonditionierbar sein und schließlich auch recyclingfähig sein.
Wer eine wiederverwendbare Verpackung erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt, muss außerdem sicherstellen, dass dort ein entsprechendes Wiederverwendungssystem
vorhanden ist.
„Wiederverwendbar“ und „ich kann das Glas zuhause noch einmal verwenden“ sind daher rechtlich nicht dasselbe.
Wer ist eigentlich wofür verantwortlich?
Die Begriffe der PPWR sind auf den ersten Blick ungewohnt. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Erzeuger und Hersteller.
Erzeuger
Der Erzeuger ist im Wesentlichen für die Konformität der Verpackung verantwortlich. Er muss – soweit die jeweiligen Anforderungen bereits gelten – unter anderem die Konformität beurteilen, die technische Dokumentation erstellen, eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, die
Verpackung identifizierbar machen und seine Kontaktdaten angeben.
Wer eine Verpackung unter dem eigenen Namen bzw. der eigenen Marke in Verkehr bringt oder eine bereits bestehende Verpackung konformitätsrelevant verändert, kann selbst zum Erzeuger werden.
Importeur
Ein Importeur bringt Verpackungen aus einem Drittstaat in die EU.
Er muss unter anderem kontrollieren, ob der Erzeuger die Konformitätsbewertung durchgeführt hat und die erforderlichen technischen Unterlagen vorhanden sind. Zudem bestehen eigene Kennzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.
Vertreiber
Ein Vertreiber stellt eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung weiter auf dem Markt bereit – beispielsweise als Händler.
Er muss die PPWR mit gebührender Sorgfalt berücksichtigen und darf Verpackungen, bei denen begründete Zweifel an der Konformität bestehen, nicht einfach weiterverkaufen.
Hersteller – im Sinne der EPR
Verwirrend, aber wichtig: Der Begriff „Hersteller“ bezeichnet in der PPWR die Rolle im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR).
Vereinfacht gesagt geht es darum, wer in einem bestimmten Mitgliedstaat für die Finanzierung und Organisation der späteren Entsorgung bzw. Verwertung der Verpackung verantwortlich ist.
Wer diese Rolle übernimmt, hängt unter anderem von Verpackungsart, Lieferkette, Mitgliedstaat und Fernabsatz ab.
Deshalb kann ein Unternehmen zum Beispiel Vertreiber und gleichzeitig Hersteller im EPR-Sinn sein.
Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung?
Verkaufsverpackung
Sie bildet gemeinsam mit dem Produkt die Verkaufseinheit für den Endkunden. Beispiele: Marmeladenglas, Saftflasche,
Weinflasche oder Kosmetikflakon.
Umverpackung
Sie fasst mehrere Verkaufseinheiten zusammen und kann entfernt werden, ohne das Produkt zu verändern. Beispiel: Karton mit mehreren Flaschen oder Gläsern.
Transportverpackung
Sie erleichtert Transport und Handhabung und schützt eine oder mehrere Verkaufseinheiten. Beispiel: Versand- oder Transportkarton.
E-Commerce-Verpackung
Sie ist eine besondere Transportverpackung für Lieferungen aus Online- bzw. Fernabsatzgeschäften direkt an den Endabnehmer.
Serviceverpackung
Sie wird erst an der Verkaufsstelle befüllt. Typische Beispiele sind Tragetaschen oder bestimmte Behälter für Take-away-Produkte.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Noch müssen nicht sämtliche Verpackungen neu gestaltet werden. Wer frühzeitig vorbereitet ist, erspart sich jedochspäter aufwendige Umstellungen.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Verpackung immer als System
– Behälter, Verschluss, Dichtung, Etikett und zusätzliche Verpackungen – und sprechen Sie bei neuen Verpackungsprojekten schon heute Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz und künftige PPWR-Anforderungen an.
Müller Glas begleitet seine Kunden bei der Auswahl geeigneter Glasverpackungen, Verschlüsse
und Verpackungslösungen.
Gut vorbereitet mit Müller Glas
Die Anforderungen an Verpackungen werden in den kommenden Jahren konkreter. Viele technische Details – etwa die endgültigen Kriterien für „Design for Recycling“ oder die EU-weiten Kennzeichnungssymbole – werden derzeit noch von der Europäischen Kommission ausgearbeitet.
Müller Glas verfolgt diese Entwicklung laufend und berücksichtigt neue Anforderungen bei der Auswahl und Weiterentwicklung seiner Verpackungslösungen.
Stand der Informationen:
26. August 2026
Hinweis:
Diese Informationen geben einen allgemeinen Überblick über die PPWR und ersetzen keine rechtliche Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.
Insbesondere Rolle und Pflichten eines Unternehmens können von Verpackungsart, Lieferkette, Herkunft, Marke, Vertriebsweg und Zielland abhängen.
PPWR Blog
Vertiefende Beiträge rund um die PPWR
PPWR: Was ändert sich ab dem 12. August 2026?
Häufge Fragen zur PPWR
FAQ
Rechtsstand: August 2026. Dieser Beitrag dient der
allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Muss meine Verpackung seit 12. August 2026 bereits alle neuen Anforderungen erfüllen?
Nein. Seit 12. August 2026 gelten bereits einzelne Anforderungen – etwa Stoffanforderungen, Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Konformitätslogik und der Grundsatz der Recyclingfähigkeit. Viele weitere Vorgaben werden jedoch erst später wirksam. Die konkreten Design-for-Recycling-Kriterien und Recyclingklassen, Minimierungsvorgaben, Leerraumgrenzen und viele Mehrwegquoten gelten beispielsweise erst ab 2030 bzw. abhängig von noch zu erlassenden EU-Rechtsakten.
Muss ich meine Glasflaschen ab heute neu kennzeichnen?
Nein. Die harmonisierte EU-Materialkennzeichnung ist erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen.
Der früheste gesetzliche Ausgangspunkt ist August 2028; fehlt der entsprechende Durchführungsrechtsakt rechtzeitig, verschiebt sich die Pflicht.
Stehen die neuen PPWR-KENNZEICHNUNGSSYMBOLE schonfest?
Stand 26. August 2026 noch nicht endgültig. Die Europäische Kommission teilt aktuell mit, dass sie den Durchführungsrechtsakt für die harmonisierte Kennzeichnung noch vorbereitet.
Benötigt jede Verpackung eine EU-Konformitätserklärung?
Für eine Verpackung, für die ein Unternehmen rechtlich Erzeuger ist, muss nach Durchführung des PPWR-Konformitätsbewertungsverfahrens eine EU-Konformitätserklärung erstellt werden.
Ein reiner Händler ist jedoch nicht automatisch Erzeuger jeder von ihm vertriebenen Verpackung.
Muss die EU-Konformitätserklärung dem Kunden automatisch mitgeliefert werden?
Nein. Die PPWR verlangt nicht pauschal, dass jeder Lieferung eine EU-Konformitätserklärung in Papierform beigelegt wird. Erzeuger und Importeure müssen die vorgeschriebenen Unterlagen jedoch verfügbar halten. Lieferanten müssen dem Erzeuger außerdem jene Informationen und Unterlagen bereitstellen, die dieser für den Nachweis der Konformität benötigt. Welche Dokumente erforderlich sind, hängt daher von Verpackung und Rolle in der Lieferkette ab.
Was passiert mit vorhandenen Lagerbeständen?
Entscheidend ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, also der erstmaligen Bereitstellung auf dem EU-Markt.
Verpackungen, die bereits vor dem Beginn der jeweiligen neuen Anforderungen in der Union in Verkehr gebracht wurden und sich anschließend im Lager eines Händlers befinden, müssen nicht automatisch nachträglich an jede spätere Nachhaltigkeits- oder Kennzeichnungsvorschrift angepasst werden.
Muss Glas künftig einenbestimmten Recyclingglasanteil enthalten?
Derzeit nein. Die verbindlichen Mindestrezyklatanteile der PPWR betreffen Kunststoff. Für Glas und andere Materialien soll die Kommission bis 2032 prüfen, ob zusätzliche Zielwerte sinnvoll sind.
Ist Glas automatisch recyclingfähig?
Glas verfügt grundsätzlich über einen etablierten Recyclingweg. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede konkrete Verpackungslösung automatisch alle Anforderungen erfüllt. Bei der Recyclingfähigkeit sind auch Verschluss, Etikett, Dichtung, Beschichtung und weitere Bestandteile relevant. Die detaillierte Design-for-Recycling-Bewertung nach den künftigen PPWR-Kriterien folgt ab 2030 bzw. abhängig von den noch erforderlichen Rechtsakten.
Gehört ein Deckel zur Verpackung?
Ja. Deckel, Kappen und andere Verschlüsse können Bestandteile der Verpackungseinheit sein. Je nach Konstruktion können sie als integrierte oder separate Bestandteile gelten und bei der Recyclingbewertung entsprechend gemeinsam mit der Verpackung oder separat bewertet werden. Auch Material, Beschichtung und Dichtung des Verschlusses können relevant sein.
Gehört das Etikett ebenfalls zur Verpackung?
Ja. Direkt angebrachte Etiketten gelten grundsätzlich als Bestandteil der Verpackung. Material, Größe und Klebstoff können die Sortierung und das Recycling beeinflussen.
Sind Kartons von der PPWR ausgenommen?
Nein. Papier-, Pappe- und Kartonverpackungen fallen grundsätzlich unter die PPWR. Kisten und Schachteln aus Pappe oder Karton sind lediglich von bestimmten Wiederverwendungsquoten für Transport- und Umverpackungen ausgenommen.
Darf ein Versandkarton künftig zu mehr als der Hälfte leer sein?
Grundsätzlich nein:
Für die betroffenen Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen ist eine maximale Leerraumquote von 50 % vorgesehen. Die Pflicht gilt jedoch erst ab 2030 oder später, abhängig vom erforderlichen Durchführungsrechtsakt.
Zählt Füllpapier als gefüllter Raum?
Nein. Auch mit Papier, Luftkissen, Luftpolsterfolie, Schaumstoff oder ähnlichem Füllmaterial ausgefüllte Bereiche werden bei der PPWR-Leerraumberechnung als Leerraum berücksichtigt.
Müssen Glasflaschen künftig EU-weit Pfandflaschen sein?
Nein. Die verpflichtenden EU-Pfand-/Sammelvorgaben beziehen sich auf Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen und Metallgetränkebehälter bis drei Liter.
Mitgliedstaaten dürfen allerdings auch weitere Materialien – ausdrücklich auch Einweg-Glasflaschen – in nationale Systeme aufnehmen.
Ist jedes Glas, das man erneut befüllen kann, eine Mehrwegverpackung?
Nein. Eine rechtlich wiederverwendbare Verpackung muss für mehrere Kreisläufe ausgelegt sein und weitere Anforderungen erfüllen.
Außerdem muss grundsätzlich ein geeignetes Wiederverwendungssystem vorhanden sein.
Was bedeuten die Ziele „5 %, 10 % und 15 % wenigerVerpackungsabfall“?
Diese Werte sind zunächst Ziele der Mitgliedstaaten, keine pauschalen individuellen Reduktionsquoten für jedes einzelne Unternehmen.
Gegenüber 2018 sollen die Verpackungsabfälle pro Kopf bis 2030 um mindestens 5 %, bis 2035 um 10 % und bis 2040 um 15 % sinken.
Gibt es künftig ein Herstellerregister?
Ja. Die PPWR sieht vor, dass die Mitgliedstaaten nationale Herstellerregister für die erweiterte Herstellerverantwortung führen. Hersteller müssen sich grundsätzlich in den Mitgliedstaaten registrieren, in denen sie nach der PPWR als Hersteller gelten.
Ein zentrales EU-weites Herstellerregister ist damit nicht gemeint. Die konkreten Registrierungs- und Meldeverfahren werden national umgesetzt und teilweise noch durch weitere EU-Vorgaben harmonisiert.
Für Österreich gilt derzeit eine Übergangsphase: Die bestehenden Sammel- und Verwertungssysteme sowie Meldepflichten bleiben vorerst weitgehend aufrecht. Die nationalen Regelungen werden schrittweise an die PPWR angepasst.
Was gilt bei Online-Verkäufen inandere EU-Länder?
Hier kann ein Unternehmen im Zielland selbst zum Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung werden. Für bestimmte grenzüberschreitende Direktverkäufe sieht die PPWR außerdem einen EPR-Bevollmächtigten im jeweiligen anderen Mitgliedstaat vor.
Bei grenzüberschreitenden Direktverkäufen kann ein Unternehmen im Zielland selbst zum Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung werden. Damit können dort Registrierungs-, Melde- und Finanzierungspflichten entstehen.
Für bestimmte Direktverkäufe sieht die PPWR derzeit außerdem die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung im jeweiligen Zielland vor. Eine Aussetzung dieser Pflicht ist auf EU-Ebene vorgeschlagen, das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Darf ich weiterhin mit „nachhaltig“, „recyclingfähig“ oder „umweltfreundlich“ werben?
Umweltaussagen zu Verpackungseigenschaften werden deutlich sensibler. Soweit die PPWR für eine Eigenschaft gesetzliche Mindestanforderungen festlegt, dürfen entsprechende Aussagen nur auf Eigenschaften gestützt werden, die über diese Mindestanforderungen hinausgehen. Außerdem muss klar erkennbar sein, ob sich die Aussage auf die gesamte Verpackung, einen Bestandteil oder ein bestimmtes Verpackungsportfolio bezieht. Die Aussage muss technisch belegbar sein. Pauschale Aussagen wie „100 % nachhaltig“ oder „vollständig umweltfreundlich“ sollten daher vermieden werden.
Noch Fragen?
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