PPWR:
Was ändert sich ab dem 12. August 2026?
Die Verpackungswelt steht vor einer wichtigen Veränderung: Am 12. August 2026 beginnt die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR) anzuwenden. Sie löst die bisherige Verpackungsrichtlinie schrittweise ab und führt unmittelbar geltende, EU-weit harmonisierte Anforderungen an Verpackungen und Verpackungsabfälle ein.
Doch was bedeutet das konkret für Unternehmen, die Verpackungen herstellen, importieren oder verwenden?
Was ist die PPWR?
Die PPWR soll Verpackungsabfälle innerhalb der EU reduzieren und gleichzeitig die Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungen stärken.
Dabei betrachtet die Verordnung Verpackungen sehr umfassend. Als Verpackung gilt grundsätzlich ein Gegenstand – unabhängig vom verwendeten Material –, der dazu bestimmt ist, Produkte aufzunehmen, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder zu präsentieren.
Die neuen Anforderungen betreffen damit weit mehr als klassische Verkaufsverpackungen. Je nach Rolle innerhalb der Lieferkette können Hersteller, Importeure, Händler und weitere Wirtschaftsakteure unterschiedliche Pflichten treffen.
Wichtig: Die PPWR ist bereits am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Ab dem 12. August 2026 ist sie anzuwenden.
Bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebrachte Verpackungen sind von den ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Anforderungen grundsätzlich nicht rückwirkend betroffen. Das betrifft beispielsweise Verpackungen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Lager von Vertreibern befinden. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens, nicht das Produktionsdatum.
Was gilt ab dem 12. August 2026?
1. Konformitätserklärung und technische Dokumentation
Erzeuger müssen vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass ihre Verpackungen die geltenden Anforderungen der PPWR erfüllen. Dafür ist eine Konformitätsbewertung durchzuführen und eine technische Dokumentation zu erstellen.
Wurde die Konformität nachgewiesen, muss der Erzeuger eine EU-Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) ausstellen. Diese bezieht sich auf die jeweilige Verpackungsart und dient als Nachweis, dass die geltenden Anforderungen eingehalten werden.
Die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung müssen bei Einwegverpackungen fünf Jahre, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre aufbewahrt werden.
Für Unternehmen bedeutet das: Die Konformität einer Verpackung muss nicht nur gewährleistet, sondern auch nachvollziehbar dokumentiert werden.
2. PFAS-Beschränkungen für Lebensmittelkontaktverpackungen
Eine besonders konkrete Neuerung betrifft PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen).
Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen bestimmte PFAS-Konzentrationen nicht erreichen. Es gelten folgende Grenzwerte:
-
25 ppb für einzelne PFAS bei gezielter PFAS-Analyse
-
250 ppb für die Summe der dabei erfassten PFAS
-
50 ppm für PFAS insgesamt, einschließlich polymerer PFAS
Die Grenzwerte gelten für Verpackungen, die für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind.
Damit wird insbesondere für Erzeuger und Lieferanten relevant, welche Materialien und Stoffe bei der Herstellung von Verpackungen eingesetzt werden und ob entsprechende Nachweise vorliegen.
3. Grenzwert für Schwermetalle
Auch für bestimmte Schwermetalle gelten Anforderungen.
Die Summe der Konzentrationen von
- Blei
- Cadmium
- Quecksilber und
- sechswertigem Chrom
darf in Verpackungen bzw. Verpackungskomponenten 100 mg/kg (100 ppm) nicht überschreiten.
Für Unternehmen bedeutet das vor allem, die eingesetzten Materialien und Komponenten entsprechend zu prüfen und die erforderlichen Informationen für die Konformitätsbewertung bereitzuhalten. Bei Glasverpackungen gelten beim Einsatz von Recyclingmaterialien besondere Ausnahmen.
4. Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen
Eine Verpackung gilt nach der PPWR als wiederverwendbar, wenn sie für eine mehrfache Verwendung konzipiert und entsprechend entwickelt wurde. Dabei muss sie unter normalen, vorhersehbaren Nutzungsbedingungen möglichst viele Kreisläufe durchlaufen können. Zusätzlich muss für die wiederverwendbare Verpackung in dem Mitgliedstaat, in dem sie erstmals bereitgestellt wird, ein entsprechendes Wiederverwendungssystem vorhanden sein
Darüber hinaus müssen wiederverwendbare Verpackungen:
- sicher und hygienisch sein und die geltenden Anforderungen an Verbraucher- und Produktsicherheit erfüllen,
- sich entleeren bzw. entladen lassen, ohne dabei so beschädigt zu werden, dass eine weitere Verwendung nicht mehr möglich ist,
- sicher wiederbefüllt oder wiederbeladen werden können, ohne die Qualität oder Sicherheit des verpackten Produkts zu beeinträchtigen,
- rekonditioniert werden können, wobei ihre ursprüngliche Funktion erhalten bleibt,
- die Anbringung von Etiketten und relevanten Produktinformationen ermöglichen,
- eine sichere Handhabung gewährleisten, ohne die Gesundheit oder Sicherheit der zuständigen Personen zu gefährden, und
- am Ende ihrer Nutzungsdauer die Anforderungen an Recyclingfähigkeit erfüllen.
Die Einhaltung dieser Kriterien muss durch entsprechende technische Verpackungsinformationen nachgewiesen werden. Für häufig wiederverwendete Verpackungsformate sollen außerdem künftig konkrete Mindestzahlen für die erforderlichen Kreislaufdurchgänge festgelegt werden.
5. Identifikation und Erzeugerangaben
Verpackungen müssen außerdem eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Element zur Identifikation tragen.
Ist das aufgrund der Größe oder Beschaffenheit der Verpackung nicht möglich, können die entsprechenden Informationen in einem Begleitdokument zum verpackten Produkt bereitgestellt werden.
Zusätzlich müssen Erzeuger ihren Namen bzw. ihre eingetragene Marke sowie eine Kontaktadresse auf der Verpackung oder über einen zulässigen QR-Code bzw. anderen digitalen Datenträger angeben.
Was kommt erst später?
Die PPWR führt nicht alle Anforderungen gleichzeitig ein. Viele Vorgaben werden schrittweise umgesetzt.
So treten beispielsweise bestimmte Verpackungsverbote und Beschränkungen erst ab 2030 in Kraft. Auch konkrete Wiederverwendungsquoten werden schrittweise eingeführt.
Die neuen Anforderungen an die harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung gelten grundsätzlich erst ab 12. August 2028 bzw. abhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden EU-Durchführungsrechtsakte.
Es lohnt sich daher, die PPWR nicht als einen einzigen Stichtag zu betrachten, sondern als einen mehrjährigen Fahrplan für Verpackungen in der EU.
Was bedeutet die PPWR für Ihr Unternehmen?
Welche Anforderungen konkret auf Ihr Unternehmen zukommen, hängt stark davon ab, welche Rolle Sie innerhalb der Verpackungskette einnehmen.
Je nachdem, ob ein Unternehmen beispielsweise als Erzeuger, Importeur, Vertreiber oder Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung handelt, unterscheiden sich die jeweiligen Pflichten. Ein Unternehmen kann dabei auch mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen.
Für Unternehmen ist es deshalb sinnvoll, frühzeitig zu klären:
Welche Verpackungen betrifft die PPWR? Welche Rolle nehmen wir ein? Welche Nachweise und Dokumentationen benötigen wir? Und welche Anforderungen gelten bereits jetzt – und welche erst in den kommenden Jahren?




