PPWR

Was für die Recyclingfähigkeit ab 2026, 2030 und 2035 rechtlich gilt

Reduzierte Vektorgrafik auf dunkelrotem Hintergrund, die den dreistufigen PPWR-Zeitplan für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ab 2026, 2030 und 2035 symbolisiert.

PPWR-Fahrplan: Was für die Recyclingfähigkeit ab 2026, 2030 und 2035 rechtlich gilt


Die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) setzt neue Maßstäbe für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Um Fehlinformationen und Vorab-Panik zu vermeiden, lohnt sich ein genauer Blick auf den Gesetzestext und die tatsächlichen Übergangsfristen.

Die Anforderungen treten gestaffelt in drei zentralen Phasen in Kraft:


1. Ab 12. August 2026: Grundlegende Pflicht zur Recyclingfähigkeit


Gemäß Art. 6 Abs. 1 PPWR müssen ab dem 12.08.2026 alle in Verkehr gebrachten Verpackungen grundsätzlich recyclingfähig sein.


Für die Praxis bedeutet das in der Übergangsphase:

  • Aktueller Prüfmaßstab: Bis die neuen harmonisierten Design-for-Recycling-Anforderungen greifen, verweisen die Kommissionsleitlinien auf die bisherige PPWD-Logik sowie die harmonisierte Norm EN 13430:2004.
  • Keine voreilige Konformitätsbewertung: Eine förmliche PPWR-Konformitätsbewertung der Recyclingfähigkeit nach Art. 38 ist bis zum Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Art. 6 Abs. 4 noch nicht erforderlich.

2. Ab 2030: Design for Recycling (DfR)


Die detaillierte Bewertung und die harmonisierten Kriterien für das sogenannte „Design for Recycling“ (Art. 6 Abs. 2 lit. a PPWR) werden erst ab dem 01.01.2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Art. 6 Abs. 4 anwendbar, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Erst mit diesem Stichtag greifen die spezifischen Kriterien, nach denen Verpackungen künftig in exakte Recyclingfähigkeitsklassen eingestuft werden.


3. Ab 2035: Recycling at Scale


Die Anforderung, dass Verpackungen nicht nur theoretisch recycelbar sein müssen, sondern auch tatsächlich im großen Maßstab erfasst, sortiert und verwertet werden („recycled at scale“ nach Art. 6 Abs. 2 lit. b PPWR), gilt ab dem 01.01.2035.

Sollten sich die Durchführungsrechtsakte nach Art. 6 Abs. 5 verzögern, gilt diese Anforderung alternativ fünf Jahre nach deren Inkrafttreten (je nachdem, was später liegt).

Kurz zusammengefasst: Was bedeutet das in der Praxis?

  • Ab 2026: Verpackungen müssen generell recyclingfähig sein. Dafür reicht vorerst der Nachweis nach bestehenden Standards (wie der Norm EN 13430). Die neue PPWR-Bewertung der Recyclingfähigkeit greift noch nicht.
  • frühestens 2030: Die Regeln werden strenger. Es gelten EU-weit einheitliche "Design for Recycling"-Vorgaben. Jede Verpackung wird dann nach konkreten Kriterien bewertet und in eine Recycling-Klasse eingestuft.
  • frühestens 2035: Der letzte Schritt. Verpackungen müssen nun nicht mehr nur theoretisch recycelbar sein, sondern nachweislich in der Realität massenhaft gesammelt und verwertet werden ("Recycled at Scale").
Recyclingicon auf schwarzem Hintergrund

Kurz erklärt: die wichtigsten Begriffe


  • PPWR: Die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation), Verordnung (EU) 2025/40.
  • PPWD: Die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie (Packaging and Packaging Waste Directive). Ihre bisherige Systematik und bestehende Standards spielen in der Übergangsphase weiterhin eine Rolle.
  • EN 13430:2004: Europäische Norm mit Anforderungen an Verpackungen, die durch stoffliche Verwertung recycelbar sind. Sie dient in der Übergangsphase weiterhin als wichtiger Prüfmaßstab.
  • Design for Recycling (DfR): Künftige PPWR-Bewertung danach, ob eine Verpackung so gestaltet ist, dass sie in etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingprozessen recycelt werden kann. Die konkreten Kriterien werden noch durch EU-Rechtsakte festgelegt.
  • Recycled at Scale: Ab einer späteren Stufe reicht die recyclinggerechte Gestaltung allein nicht mehr. Verpackungen müssen auch tatsächlich in großem Maßstab gesammelt, sortiert und recycelt werden.
  • Delegierter Rechtsakt / Durchführungsrechtsakt: Ergänzende EU-Rechtsakte, mit denen die Kommission technische Kriterien, Bewertungsmethoden und weitere Details der PPWR konkretisiert.

Was das für Glasverpackungen bedeutet


Glas als Packstoff profitiert seit jeher von geschlossenen Stoffkreisläufen, etablierten Sammelsystemen und der Erfüllung bestehender Recyclingstandards. Für Inverkehrbringer ist es dennoch essenziell, die formalen Vorgaben und Kappen-/Verschlusskombinationen im Auge zu behalten, um jede Stufe der PPWR-Umstellung termingerecht zu bewältigen.

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