PPWR

PPWR: Was bedeuten die Anforderungen für bestehende Lagerware?

Paletten in Regalen in einer Lagerhalle
Müssen Sie leere Glasbestände oder Kartons im Lager entsorgen, wenn sie neuen Vorschriften nach der PPWR nicht entsprechen? Entscheidend ist nicht das Produktionsdatum, sondern der exakte Zeitpunkt und die Art des „Inverkehrbringens“.
Hinweis zur Einordnung:

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens finden sich in veröffentlichten Erläuterungen teilweise unterschiedlich weitgehende Aussagen. Dieser Beitrag orientiert sich daher an der PPWR selbst, der offiziellen Leitlinie der Europäischen Kommission, dem darin herangezogenen Blue Guide sowie für den österreichischen Übergang an der Verpackungsverordnung 2014. Wo sich daraus keine eindeutige pauschale Antwort ableiten lässt, weisen wir darauf hin.

Was bedeutet „Inverkehrbringen“?

Inverkehrbringen bedeutet die erstmalige Bereitstellung einer Verpackung, leer oder mit Produkt, auf dem Unionsmarkt. Bereitstellung bedeutet wiederum die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Verpackungen, die bereits vor dem Geltungsbeginn der jeweiligen Anforderungen in der EU in Verkehr gebracht wurden, müssen den neuen Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen nicht nachträglich entsprechen. Die PPWR nennt dabei ausdrücklich bereits in Verkehr gebrachte Bestände bei Vertreibern wie Einzel- und Großhändlern.


Für die Frage, ob eine Verpackung in Österreich bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gesetzt war, ist zusätzlich die Verpackungsverordnung 2014 relevant: Als „Inverkehrsetzen“ gilt, abgesehen von bestimmten Importfällen, die erwerbsmäßige Übergabe einer Verpackung oder einer verpackten Ware an eine andere Rechtsperson.


Für Lagerware heißt das zunächst: Das Produktions- oder Einkaufsdatum allein sagt noch nicht, ob eine Verpackung bereits in Verkehr gebracht wurde.

1. Lebensmittelkontaktverpackungen & PFAS-Grenzwerte

Für die seit 12. August 2026 geltenden PFAS-Grenzwerte gibt es keine eigene Abverkaufsfrist für bereits produzierte Lagerbestände.

Lebensmittelkontaktverpackungen, die nach dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht werden, müssen die neuen PFAS-Grenzwerte einhalten. Verpackungen, die bereits davor in Verkehr gebracht wurden, dürfen am Markt bleiben und müssen nicht zurückgezogen werden.

Entscheidend ist daher nicht, wann eine Flasche oder ein Glas produziert wurde, sondern wann die betreffende Verpackung in Verkehr gebracht wurde.


2. Transport- und Serviceverpackungen

Transport- und Serviceverpackungen werden im Regelfall bereits leer in Verkehr gebracht. Das betrifft etwa fertige Kartons, Paletten oder bestimmte Serviceverpackungen.

Wurde eine solche fertige Verpackung bereits vor dem Stichtag an Sie übergeben bzw. erstmals auf dem Markt bereitgestellt und liegt sie seither in Ihrem Lager, ist sie grundsätzlich bereits in Verkehr gebracht. Sie kann daher in Bezug auf die nach dem Stichtag neu anwendbaren Anforderungen regulär aufgebraucht werden.


3. Verkaufs- und Umverpackungen für Lebensmittel

Bei Verkaufs- und Umverpackungen für Lebensmittel ist die Situation anders. Befüllen, Verschließen oder andere abschließende Verarbeitungsschritte können die endgültige Konformität beeinflussen.

Solche Lebensmittelkontaktverpackungen werden deshalb im Allgemeinen in befülltem Zustand in Verkehr gebracht. Die Befüllung selbst ist jedoch nicht automatisch mit dem rechtlichen Inverkehrbringen gleichzusetzen. Maßgeblich bleibt die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt.

Für die spätere Lebensmittel-Verkaufsverpackung reicht es daher nicht aus, dass die leeren Flaschen oder Gläser bereits vor dem 12. August 2026 produziert, gekauft oder eingelagert wurden. Werden sie erst nach dem Stichtag befüllt, muss die fertige Lebensmittelverpackung vor ihrem Inverkehrbringen die zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Anforderungen erfüllen – insbesondere die seit 12. August geltenden PFAS-Grenzwerte.

Auch bei bereits vor dem 12. August abgefüllten Produkten ist daher entscheidend, wann die fertige Verpackung tatsächlich erstmals in Verkehr gebracht wird.

Kartons auf Paletten auf Regalen in einer Lagerhalle
Fazit & nächste Schritte

Bei Lagerware entscheidet nicht allein, wann sie produziert oder eingekauft wurde. Entscheidend ist, wann die konkrete Verpackung erstmals in Verkehr gebracht wurde. Bei Transport- und Serviceverpackungen geschieht das im Regelfall bereits im leeren Zustand. Bei Verkaufs- und Umverpackungen für Lebensmittel spielen dagegen Befüllung und abschließende Verarbeitung eine wesentliche Rolle.


Wer größere Altbestände hat, sollte deshalb dokumentieren, welche Verpackungsart vorliegt, wann sie bezogen bzw. weitergegeben wurde und wann die Befüllung erfolgt ist.

Sie sind unsicher bezüglich der Einordnung Ihrer Lagerbestände? Sprechen Sie mit dem Team von Müller Glas. Wir unterstützen Sie dabei, die relevanten Informationen zu Ihrer Verpackung zusammenzustellen.

Rechtsstand: 16. September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung. Bei besonderen Liefer-, Lager- oder Übergabekonstellationen kann eine Prüfung des konkreten Einzelfalls erforderlich sein.

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Links sind Icons von Obst und Bienen Waben zu sehen, in der Mitte ein Einkochglas, rechts ein Karton und ein unterschriebenes Dokument