PPWR & Kleinstunternehmen: Wo gelten Erleichterungen und wo nicht?

Links sind Icons von Obst und Bienen Waben zu sehen, in der Mitte ein Einkochglas, rechts ein Karton und ein unterschriebenes Dokument

Viele Direktvermarkter, Winzer und Manufakturen fragen sich aktuell: Sind wir als Kleinstbetrieb von den neuen PPWR Pflichten befreit?

Die kurze Antwort lautet: Nein. Eine pauschale Ausnahme gibt es nicht. Die PPWR sieht für Kleinstunternehmen aber gezielte Erleichterungen vor. Besonders relevant sind diese bei der Frage, wer für die Konformität einer Verpackung verantwortlich ist.

Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.


Der wichtigste Unterschied: Erzeuger vs. Vertreiber

  • Der Erzeuger ist dafür verantwortlich, dass die Verpackung die Anforderungen der PPWR erfüllt und muss die dafür notwendigen Konformitätspflichten erfüllen.
  • Der Vertreiber steht in der Lieferkette nach dem Erzeuger und hat vor allem Kontroll- und Sorgfaltspflichten.

Für Kleinstunternehmen sieht die PPWR Sonderregelungen vor, durch die sie in bestimmten Fällen nicht selbst zum Erzeuger werden. Stattdessen treffen sie nur die Pflichten eines Vertreibers.


Mehr zu den Rollen in der PPWR

Die unterschiedlichen Rollen nach der PPWR haben wir bereits ausführlich in unserem Beitrag „Erzeuger oder Hersteller: zwei verschiedene Rollen“ erklärt.


Wichtig: Bei einigen der folgenden Praxisfälle stützen wir uns auf die aktuelle Interpretation der Wirtschaftskammer Österreich. Die WKO hat dazu einen eigenen Leitfaden mit Beispielen für Kleinstunternehmen veröffentlicht.

„PPWR für Kleinstunternehmen: Regeln und Ausnahmen“

Hier greifen die Ausnahmen für Kleinstbetriebe

In mehreren typischen Fällen kann die Kleinstunternehmer-Regelung verhindern, dass ein kleiner Betrieb selbst die Erzeugerpflichten übernehmen muss.

1. Lohnabfüllung und Private Label (Zukauf fertiger Produkte) Sie lassen Ihren Wein, Ihren Saft oder Ihr Pesto von einem anderen Betrieb abfüllen, verkaufen das fertige Produkt aber unter Ihrer eigenen Marke.


Nach aktueller Interpretation der WKO greift hier die Kleinstunternehmer-Regelung: Das Kleinstunternehmen gilt hinsichtlich der Verpackung nicht als Erzeuger, sondern als Vertreiber.

Die Ausnahme: Normalerweise macht Sie Ihr Markenname auf dem Etikett automatisch zum Erzeuger. Als Kleinstunternehmen greift hier aber die Ausnahme: Sie bleiben rechtlich nur Vertreiber.

2. Nachträgliches Branding von Versand- und Serviceverpackungen Sie kaufen unbedruckte Standard-Versandkartons oder Tragtaschen ein und versehen diese dann selbst mit Ihrem Logo oder Etikett.


Grundsätzlich kann ein Vertreiber zum Erzeuger werden, wenn er eine Verpackung unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt.

Die Ausnahme: Ist der Lieferant der Verpackung innerhalb der EU ansässig, gilt für Kleinstunternehmer weiterhin der Verpackungslieferant als Erzeuger für die Pflichten nach Art. 15.

Karton wird mit einem blauen bedruckten Klebeband versehen

3. Wiederverwendung von Verpackungen Sie nutzen gebrauchte Kartons für den Versand Ihrer Waren ein zweites Mal und versehen ihn für den neuen Versand mit einem neuen Label.

Nach aktueller Interpretation der WKO greift auch hier die Kleinstunternehmer-Regelung.

Die Ausnahme: Bei bereits von einem anderen Erzeuger in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen bleibt das Kleinstunternehmen grundsätzlich in der Rolle des Vertreibers.

4. Erleichterungen bei den Mehrweg-Quoten

Ab 2030 gelten für verschiedene Verpackungen konkrete Wiederverwendungsziele.

Die Ausnahme: Als Kleinstunternehmen können Sie von diesen Quoten für ein Kalenderjahr ausgenommen werden, wenn Sie in diesem Kalenderjahr höchstens 1000 kg Verpackungen im betreffenden Mitgliedstaat bereitstellen.

Achtung: Hier gibt es KEINE Ausnahmen für Sie


Der Status als Kleinstunternehmen bedeutet nicht, dass sämtliche PPWR-Pflichten entfallen. In zwei für viele Direktvermarkter besonders wichtigen Bereichen greift die Erleichterung nicht.


1. Das eigene Abfüllen und Zusammensetzen Sie kaufen leere Gläser, Deckel und Etiketten und füllen Ihre Marmelade, Ihren Honig oder Ihr Chutney in Ihrer eigenen Küche oder Manufaktur ab.


Hier greift die Ausnahme NICHT: Weil Sie die Einzelteile (Glas + Deckel + Produkt) selbst zusammensetzen. Die fertige Verkaufsverpackung entsteht erst durch das Befüllen und Zusammensetzen im eigenen Betrieb. Das Kleinstunternehmen ist daher selbst Erzeuger und muss sicherstellen, dass die Verpackung die für sie geltenden Anforderungen der PPWR erfüllt.

Welche Informationen muss Ihnen Ihr Verpackungslieferant dafür zur Verfügung stellen? Damit haben wir uns ausführlich in unserem BeitragWelche Informationen braucht der Erzeuger vom Lieferanten?“ beschäftigt.

2. Registrierung, EPR und Lizenzierung

Auch bei der erweiterten Herstellerverantwortung, kurz EPR, gibt es keine generelle Befreiung für Kleinstunternehmen.


Die Kleinstunternehmer-Ausnahmen bei der Erzeugerrolle dürfen daher nicht mit den Pflichten zur Registrierung und Finanzierung der Entsorgung von Verpackungen verwechselt werden.

Auch ein Kleinstunternehmen kann weiterhin verpflichtet sein, seine Verpackungen zu registrieren, Mengen zu melden und entsprechende Entsorgungs- bzw. Lizenzierungsbeiträge zu bezahlen.

In Österreich müssen daher weiterhin die geltenden nationalen Registrierungs- und Lizenzierungspflichten berücksichtigt werden.

Fazit für die Praxis


Kleinstunternehmen sind nicht von der PPWR ausgenommen. Die Verordnung sieht aber an mehreren Stellen gezielte Erleichterungen vor.

Prüfen Sie genau, wo Sie fertige Verpackungen oder Lohnabfüllungen nutzen. Hier können die Erleichterungen für Kleinstunternehmen viel Bürokratie ersparen. Sobald Sie aber selbst abfüllen, sind Sie voll in der Verantwortung. Sprechen Sie in jedem Fall rechtzeitig mit Ihren Lieferanten, um die PPWR-Konformität Ihrer fertigen Verpackung sicherzustellen

Und auch bei Registrierung, EPR und Lizenzierung sollten sich kleine Betriebe nicht auf ihren Kleinstunternehmerstatus verlassen.


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