Wer Waren grenzüberschreitend an Endabnehmer in EU-Länder liefert, steht vor komplexen bürokratischen Anforderungen:
Bisher gilt grundsätzlich die Pflicht, in jedem Belieferungsland einen eigenen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) zu bestellen.
Auf EU-Ebene zeichnen sich nun Verhandlungen über Erleichterungen für kleinere Unternehmen ab. Zwischen den Positionen des Europäischen Parlaments und des EU-Rates gibt es jedoch noch entscheidende Differenzen.
Was der aktuelle Verhandlungsstand bedeutet, welche Pflichten weiterhin bestehen und was jetzt zu beachten ist, haben wir für Sie zusammengefasst.
Parlament vs. Rat: Die Verhandlungspositionen im Vergleich
Sowohl das Europäische Parlament als auch der EU-Rat haben Vorschläge vorgelegt, um kleinere Betriebe bei der Bevollmächtigtenpflicht zu entlasten:
- Der Vorschlag des Europäischen Parlaments (20.10.2026): Sieht eine vorübergehende Aussetzung der EPR-Bevollmächtigungspflicht für Kleinst- und Kleinunternehmen vor, befristet bis zum Jahr 2035.
- Der Vorschlag des EU-Rates (21.10.2026): Schlägt eine Ausnahme vor, die an eine feste Obergrenze gekoppelt ist. Betroffen wären nur Unternehmen mit einer Verpackungsmenge von maximal 1 Tonne pro Jahr und Zielland. Diese Aussetzung soll vorerst bis 2032 gelten.
Die Auswirkung bei einer Einigung: Unternehmen müssten bei Inkrafttreten in den jeweiligen Mitgliedstaaten keinen eigenen lokalen EPR-Bevollmächtigten mehr bestellen.
Welche Pflichten weiterhin bestehen
Eine mögliche Aussetzung betrifft ausschließlich die Verpflichtung zur Bestellung eines lokalen Bevollmächtigten.
Sämtliche weiteren administrativen und finanziellen Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung bleiben davon unberührt und gelten uneingeschränkt weiter:
- Registrierungspflicht: Die formelle Registrierung in den jeweiligen Belieferungsländern bleibt erforderlich.
- Mengenmeldung: Die exakte Erfassung und Meldung der in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen muss weiterhin erfolgen.
- EPR-Gebühren: Die Pflicht zur Entrichtung der regulären Lizenz- und Entsorgungsgebühren besteht unverändert fort.
Aktueller Status und Übergangsregelung
Rechtlich befindet sich das Vorhaben derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Die endgültige Regelung muss noch verhandelt werden. Eine Entscheidung wird noch bis Ende 2026 angestrebt.
Was gilt bis dahin?
- Rechtslage: Grundsätzlich besteht die Bevollmächtigtenpflicht bis zu einer finalen Einigung und dem Inkrafttreten der Neuregelung weiter.
- Praxishinweis der EU-Kommission: Die Europäische Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei der Durchsetzung der Bevollmächtigtenpflicht vorerst pragmatisch vorzugehen und von Sanktionen abzusehen.
Fazit & Empfehlung für Ihre Planung
Für Unternehmen empfiehlt es sich, die eigenen Verpackungsmengen pro Zielland genau zu dokumentieren, um bei einer finalen Beschlussfassung umgehend bewerten zu können, ob die Schwellenwerte greifen.
Wir verfolgen die Verhandlungen kontinuierlich und halten Sie über alle wesentlichen Entwicklungen auf dem Laufenden.


