PPWR

PPWR & Private Label: Wer ist Erzeuger der Verpackung?

Marmeladen glas auf braunem hintergrund mit müller glas logo

Ob Discounter-Kaffee, Supermarkt-Shampoo oder die Farbdose der Baumarktkette: Wer Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt, kann nach der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) selbst zum Erzeuger (manufacturer) der Verpackung werden auch wenn ein anderes Unternehmen die Ware tatsächlich produziert oder abfüllt.


Damit gehen die Pflichten nach Artikel 15 einher, insbesondere die Verantwortung für die Konformität der Verpackung mit den jeweils geltenden Anforderungen.


Doch wer trägt bei Eigenmarken, Lohnabfüllung und Auftragsherstellung tatsächlich diese Verantwortung? Entscheidend sind die konkrete Lieferkette, die Art der Verpackung und mögliche Ausnahmen für Kleinstunternehmen.

pill bottle with white label on yellow background

Eigenmarke & Lohnabfüllung:

Wer trägt die Verantwortung?


Bei Verkaufs- und Umverpackungen ist nach den Leitlinien der Europäischen Kommission in der Regel das Unternehmen Erzeuger, das die Produkte tatsächlich verpackt oder abfüllt – also der Abpacker bzw. Abfüller.

Sobald jedoch Private Label oder Auftragsherstellung ins Spiel kommen, verschiebt sich dieses Prinzip:

  • Auftraggeber im Fokus: Bei Private Label und Lohnabfüllung kann der Markeninhaber bzw. Auftraggeber als Erzeuger gelten, obwohl ein anderer Akteur das Produkt physisch abfüllt oder produziert.
  • Erzeugerrolle durch Markennennung: Eine eigene Marke bzw. ein eigener Name auf der Verpackung kann somit direkt die Erzeugerrolle bestimmen und die volle Verantwortung auf den Markeninhaber übertragen.

Die Kleinstunternehmensregel: Wenn die Rolle zurückwandert

Für Kleinstunternehmen sieht die PPWR eine besondere Ausnahme vor.

Lässt ein Kleinstunternehmen eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen, kann die Erzeugerrolle beim Verpackungslieferanten liegen. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Verpackungslieferant im selben EU-Mitgliedstaat wie das Kleinstunternehmen ansässig ist.

In diesem Fall übernimmt der Verpackungslieferant die entsprechenden Erzeugerpflichten. Die Ausnahme bedeutet allerdings nicht, dass Kleinstunternehmen generell von ihren Pflichten nach der PPWR befreit sind.

Lese-Tipp: Wenn Sie genauer wissen möchten, welche Grenzwerte für Kleinstunternehmen gelten und in welchen Bereichen Sonderregeln greifen, werfen Sie einen Blick in unseren Beitrag [„PPWR & Kleinstunternehmen: Wo gelten Erleichterungen und wo nicht?“].

Das Dreigespann der Prüfung

Um Rechtssicherheit für das eigene Sortiment zu schaffen, reicht ein einfacher Blick auf das Etikett oder den Werkvertrag nicht aus. Händler, Lohnabfüller und Lieferanten sollten stets die drei wesentlichen Bausteine zusammenführen:

Prüfbaustein
Rechtsgrundlage / Fokus
Auswirkung auf die Praxis
1. Erzeugerdefinition
PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) Bestimmt, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt bzw. unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt.
2. Kommissionsleitlinien
Offizielle EU-Leitlinien und FAQs
Erläutern die Erzeugerrolle bei unterschiedlichen Verpackungsarten sowie bei Private Label und Lohnabfüllung.
3. Kleinstunternehmensregel
PPWR-Sonderbestimmungen
Kann die Erzeugerrolle bei Eigenmarken zurück zum Verpackungslieferanten verschieben.

Die Bestimmung der Erzeugerrolle bei Private Label und Lohnabfüllung erfordert eine genaue Betrachtung des Einzelfalls. Indem Sie die Markenrechte, die physischen Abfüllprozesse und die eigene Unternehmensgröße frühzeitig abgleichen, können Sie klären, wer die Erzeugerrolle und damit die Verantwortung für die Konformität der Verpackung übernimmt.

Weiterführend: 

Erzeuger und Hersteller sind nach der PPWR zwei unterschiedliche Rollen, die getrennt geprüft werden müssen. Mehr dazu in unserem Beitrag „Erzeuger oder Hersteller: Wer ist wer nach der PPWR?“.

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